Einordnung: Strafrecht / Rücktritt
Konkret: Trotz Raub: Rücktritt von versuchter Körperverletzung
Sachverhalt:
Ein Mann wollte einem Passanten die Umhängetasche entreißen. Er stach mit einem Rasiermesser auf das Opfer ein, ohne es zu treffen, und ergriff die Tasche. Der Geschädigte verfolgte ihn, konnte jedoch nur die Tasche ohne den Inhalt zurückholen. Das LG Osnabrück verurteilte den Täter wegen schweren Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Haft.
Lösung:
Der BGH hob das Urteil auf, da das LG den Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 I StGB nicht geprüft hatte. Der Täter ließ freiwillig vom Opfer ab, nachdem er sein Raub-Ziel erreicht hatte, was keinen Fehlschlag des Versuchs der Körperverletzung darstellt.
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