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BGH, 16.05.2024, 2 StR 528/23

Einordnung: Strafrecht / Revisionsrecht

Konkret: Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss

Kernaussagen:
Die Unterzeichnung eines Eröffnungsbeschlusses (§ 199 I StPO) durch die erlassenden Richter ist als solche keine Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn auf anderem Wege nachgewiesen werden kann, dass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist. Das setzt jedoch eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung voraus.

Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kann in der Hauptverhandlung nur in derjenigen Besetzung nachgeholt werden, in welcher auch im Zwischenverfahren der Eröffnungsbeschluss hätte gefasst werden müssen. (Beim LG bedeutet dies: Drei Berufsrichter, aber nicht die Schöffen.)

Das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, gemäß § 467 I StPO auf Kosten der Staatskasse, zur Folge hat.

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