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BGH, 13.12.2023, 3 StR 304/23

Einordnung: Raub / Begriff der Waffe

Konkret: Ist eine Schreckschusspistole eine Waffe?

Kernaussagen:
Eine Schreckschusspistole stellt nur dann eine Waffe iSv § 250 I Nr. 1a StGB dar, wenn der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Eine ungeladene Schusswaffe fällt – jedenfalls wenn keine Munition griffbereit ist – nicht unter den Waffenbegriff. Auch die ungeladene Schreckschusspistole ist keine Waffe. Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe gehandelt hat.

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