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BGH, 10.01.2024, 6 StR 324/23

Einordnung: Rücktritt / Freiwilligkeit

Konkret: Anforderungen an einen freiwilligen Rücktritt

Kernaussagen:
Für den unbeendeten Versuch iSv § 24 I 1 Alt. 1 StGB ist anerkannt, dass ein Rücktritt dann nicht strafbefreiend wirkt, wenn der Täter meint, den Erfolg theoretisch noch herbeiführen zu können, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tatbestandsverwirklichung ausgerichtete Handlung vorzunehmen. Dabei kommt es darauf an, ob sich der betreffende Umstand für den Täter als ein "zwingendes Hindernis" darstellt. Für die Bewertung einer freiwilligen Vollendungsverhinderung beim beendeten Versuch (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) sind grundsätzlich dieselben rechtlichen Maßstäbe anzulegen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und auf der Grundlage einer willensgesteuerten Entscheidung die Vollendung der Tat verhindert. Daran kann es im Ausnahmefall fehlen, wenn gerade die seelische Erschütterung des Täters ein zwingender Grund für die Verhinderung des Erfolgseintritts war.

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