Einordnung: Strafrecht / Brandstiftungsdelikte
Konkret: Inbrandsetzen tatbestandsfremder Objekte
Sachverhalt:
Der Angeklagte setzte einen aus Holzpaletten bestehenden und mit Verpackungsmaterialien – Papier und Pappkartons – gefüllten Kasten, der unmittelbar neben den Schaufenstern eines Lebensmittelgeschäfts aufgestellt war in Brand.
Der Brand griff auf das Gebäude über, was der Angeklagte gebilligt hatte.
Lösung:
Nach BGH wurde § 306 I Nr. 1 StGB verwirklicht. Dass „originär“ nur der Kasten angezündet wurde, sei unschädlich. Der BGH:
"Der Tatbestand des § 306 I StGB erfordert nach seinem Wortlaut lediglich, dass der an einem der Schutzobjekte des § 306 I StGB eingetretene Zerstörungserfolg auf eine Brandlegung zurückzuführen ist.
Tatbestandlich erfasst sind auch Fälle, in denen der Täter ein anderes als das durch § 306 I StGB geschützte Tatobjekt in Brand setzt, wenn nur der an dem Schutzobjekt eingetretene Zerstörungserfolg auf diese Brandlegung zurückzuführen ist.“
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