Einordnung: Strafrecht / Strafprozessrecht
Konkret: Hineinleuchten mit Taschenlampe keine Durchsuchung
Kernaussagen:
Eine Durchsuchung gem. §§ 102, 103 StPO erfordert das Betreten eines geschützten Raums, das der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen dient und mit einem entsprechenden Augenschein verbunden ist. Das Hineinleuchten mit einer Taschenlampe in ein kleines, dunkles Zimmer innerhalb einer Wohnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil damit kein physisches Eindringen in das Zimmer mit der beschriebenen Zwecksetzung verbunden war.