Einordnung: Mord und Totschlag / Tötungsvorsatz
Konkret: Tötungsvorsatz in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Kernaussagen:
Die Abgrenzung von (Tötungs-)Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist ein klassisches Problem. Der BGH wiederholt in der genannten Entscheidung - im Rahmen einer Versuchsprüfung - die bisherige Rspr., die „in und auswendig“ zu kennen, unabdingbar ist.
Der Tatentschluss im Hinblick auf einen Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 II StGB) setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar.
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