Einordnung: Strafrecht / Brandstiftung
Konkret: Brandstiftung: Zurechnung von „Retterschäden"
Kernaussagen:
Für die Erfüllung des Tatbestands von § 306a II StGB (konkretes Gefährdungsdelikt) kommt es bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer.
Nach § 306a II StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt auch dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird, sofern keine besonders riskante, unvernünftige oder sinnlose Rettungsaktion vorgenommen wurde.
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