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BayObLG Beschluss vom 20.06.2023, 207 StRR 157/23

Einordnung: Betrug / Regelbeispiel

Konkret: Regelbeispiel beim Betrug

Kernaussagen:
In beiden Examina müssen Ausführungen zu den Regelbeispielen erfolgen, wenn diese einschlägig sein könnten.
Beim Betrug liegt gem. § 263 III 2 Nr. 1 StGB ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat.
Bei Betrugsdelikten, bei denen sowohl der Vermögensschaden als auch der erstrebte Vermögensvorteil die Geringwertigkeitsgrenze nur in geringem Umfang übersteigen, ist das Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr. 1 StGB bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedoch nicht automatisch anzunehmen. Da bei Betrugsdelikten in erster Linie die Schadenshöhe für die Strafzumessung ausschlaggebend ist, lässt sich vielmehr ohne Hinzutreten besonderer Umstände in diesen Fällen die Anwendung des erhöhten Strafrahmens in der Regel nicht rechtfertigen

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