Einordnung: Revision / Kognitionspflicht
Konkret: Die Kognitionspflicht umfasst die gesamte prozessuale Tat
Kernaussagen:
Die Entscheidung betrifft primär das 2. Examen:
Die Kognitionspflicht - also die Pflicht zur Prüfung materieller Straftatbestände - des Tatrichters gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.
Für eine, in jüngerer Zeit immer seltener, geprüfte, Urteilsklausur im 2. Examen bedeutet dies:
Anklage beziehungsweise Eröffnungsbeschluss werden viele materielle Fehler beinhalten. Der Sinn einer Klausur kann es ja nicht sein, einen "richtigen Eröffnungbeschluss" bloß in das Format eines Urteils zu bringen.
Der unterbreitete Sachverhalt muss also materiell in sämtliche Richtungen gewürdigt werden.
Schon deshalb findet sich in Urteilsklausuren stets im Bearbeitervermerk der Hinweis, dass rechtliche Hinweise gemäß Paragraph 265 StPO als erteilt zu unterstellen sind.
In einer Revisionsklausur ist demgegenüber zu prüfen, ob das Urteil die eben dargestellten Grundsätze beachtet hat.
Hierbei ist zu beachten, dass das Revisionsgericht bei falscher materieller Subsumtion den Schuldspruch einfach korrigieren kann, wenn sich der Angeklagte gegen den tatsächlich vorliegende Straftatbestand nicht anders hätte verteidigen können. Es liegt also nicht zwingend ein Beruhen des Urteils auf dem fehlenden rechtlichen Hinweis gem. § 265 StPO vor.
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