Einordnung: Unterschlagung / Merkmal der Zueignung
Konkret: Eine bloße Gebrauchsanmaßung ist keine Unterschlagung
Kernaussagen:
Eine bloße Gebrauchsanmaßung erfüllt im Rahmen der §§ 242 I und 249 I StGB nicht die Anforderungen an die Zueignungsabsicht. Es fehlt insoweit am Eventualvorsatz zur dauerhaften Enteignung.
Fraglich ist, ob man bei § 246 I StGB zu einem anderen Ergebnis kommt, weil dort nach bisheriger Rspr. das Merkmal der Zueignung (bereits) erfüllt ist, wenn sich der Zueignungswille in objektiv erkennbarer Weise manifestiert hat.
Das BayObLG verneint diese Frage:
Allein die vertragswidrige Weitervermietung eines Mietfahrzeuges, in Kenntnis des Angeklagten davon, dass er hierzu vertraglich nicht berechtigt war, ist nicht ausreichend für die Verwirklichung des Unterschlagungstatbestandes.
Anders liegt es, wenn der Angeklagte, über die bloß vertragsverletzende Gebrauchsanmaßung hinaus, sich die Fahrzeuge bzw. deren Sachwert durch Weiterverwertung selbst zueignen wollte, oder aber, für die gleichfalls in Betracht kommende Variante der drittzueignenden Unterschlagung, das Sich-Zueignen durch die jeweiligen Fahrzeugmieter durch unwiederbringliche Verbringung der Fahrzeuge ins Ausland vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat.
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