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BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21

Einordnung: Arbeitsrecht / Urlaubsrecht

Konkret: Urlaub kann bei „Kurzarbeit Null“ anteilig gekürzt werden.

Kernaussagen: Das BAG hat bestätigt, dass Arbeitgeber berechtigt sind, den Erholungsurlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den Zeitraum einer vereinbarten Kurzarbeit „Null“ anteilig zu kürzen.
Damit sorgt das BAG für Rechtssicherheit in einer (insbesondere) während der andauernden Covid 19-Pandemie höchst umstrittenen und äußerst praxisrelevanten Frage.
Das BAG wies darauf hin, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur für Zeiten, in denen auch tatsächlich eine Arbeitspflicht bestand, Urlaub beanspruchen können. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind jedoch weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Wenn die Arbeitspflicht aufgrund von Kurzarbeit „Null“ für einen bestimmten Zeitraum suspendiert wird, kann daher auch der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden.

Der vorliegende Beschluss ist praxis- und examensrelevant.

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