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BAG, Urteil vom 26.01.2021, 3 AZR 139/17

Einordnung:  Arbeitsrecht / Betriebsübergang

Konkret: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
 
Kernaussagen: Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem - zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden - erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb nach § 613a I BGB auf die Beklagte über.

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