Einordnung: Arbeitsrecht / Betriebsübergang
Konkret: Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Kernaussagen: Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem - zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden - erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb nach § 613a I BGB auf die Beklagte über.