Einordnung: Kollektives Arbeitsrecht
Konkret: Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 1 BetrVG
Kernaussagen: Das Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informationsmaterials im Betrieb an der Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen, unterfällt nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, für die Durchführung derartiger in ihrem Betrieb stattfindender Aktivitäten Regelungen vorzugeben. Dementsprechend können die Betriebsparteien die Zulässigkeit oder die nähere Ausgestaltung solcher Aktionen auch nicht gemeinsam regeln. Daher besteht dann aber insoweit auch kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (nach § 87 I Nr. 1 BetrVG) hinsichtlich einer Untersagung solcher gewerkschaftlicher Tätigkeiten durch den Arbeitgeber.