Einordnung: Arbeitsrecht / Entgeltfortzahlung
Konkret: Umgeimpft – Zur Monokausalität bei § 3 EZFG
Sachverhalt:
Eine Krankenschwester war während der Pandemie nicht gegen Corona geimpft. Das Gesundheitsamt untersagte ihr daraufhin die Tätigkeit im Krankenhaus. Danach wurde die Krankenschwester für mehrere Wochen krankgeschrieben und verlangte vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 I EFZG.
Urteil:
Die Klage blieb erfolglos.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht damit grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte.
Durch die bestandskräftige Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts war es der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt, in der Einrichtung der Beklagten tätig zu werden und diese zu betreten. Das Verbot wurde unabhängig von einer Erkrankung der Klägerin ausgesprochen. Die Ordnungsverfügung beruhte allein auf dem fehlenden Nachweis iSd. § 20a II 1 IfSG aF und war nicht Folge einer Erkrankung der Klägerin. Sie hätte ihre Arbeitsleistung bei der Beklagten auch dann nicht erbringen dürfen, wenn sie nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird im Intensiv-Skript Arbeitsrecht von Jura Intensiv dargestellt.