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BAG, 09.07.2024, 9 AZR 227/23

Einordnung: Arbeitsrecht / AGB-Kontrolle

Konkret: Vereinbarungen über Rückzahlung von Studienkosten

Kernaussagen:
Vereinbarungen über die Beteiligung des Vertragspartners an den Kosten einer vom Verwender finanzierten Ausbildung benachteiligen den Vertragspartner nicht generell unangemessen.
Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses anknüpfen, können jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen und folglich gem. § 307 I 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
So ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Vertragspartners zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden. Verpflichtet eine Klausel den Vertragspartner auch in den Fällen zur Erstattung von Schulungskosten, in denen der Grund für die Eigenkündigung aus der Sphäre des Verwenders stammt, liegt hierin eine unangemessene Benachteiligung.

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