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ArbG Rostock, Beschluss vom 19.7.2023, 4 BV 20/22

Einordnung: Arbeitsrecht / Mitbestimmungsrecht

Konkret: Im Tendenzbetrieb kein Beteiligungsrecht bei „Homeoffice-Ende"

Kernaussagen:
Sachverhalt:

Der Antragsteller ist der Betriebsrat. Die Arbeitgeberin der betroffenen Arbeitnehmer ist ein Tendenzunternehmen. Sie betreibt eine Zeitung und ihr Geschäftszweck ist die Berichterstattung sowie Meinungsäußerung. Bei den betroffenen Arbeitnehmern handelt es sich in erster Linie um Redakteure. Diese hatten während der Corona-Pandemie aus dem Homeoffice gearbeitet. Die Arbeitgeberin hat mittlerweile eine Versetzung zurück in die Redaktionen ausgesprochen.

Lösung:
Bei einer Versetzung von Redakteuren einer Zeitung vom Homeoffice ins Büro nach dem Ende der Corona-Pandemie hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 II BetrVG. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats müssen in Presseunternehmen insoweit zurücktreten, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann.
Ob die Eigenart des Unternehmens eine Einschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats erfordert, richtet sich einmal nach der Tendenznähe der Maßnahme, andererseits ist maßgeblich, inwieweit die von der Maßnahme betroffene Person den Tendenzcharakter des Unternehmens mit verwirklicht, also selbst Tendenzträger ist. Bei Redakteuren ist dies der Fall.


Die Stellung als Tendenzträger ist prüfungsrelevant in zwei Bereichen:
Erstens werden dadurch bestimmte Fragen im Vorstellungsgespräch zulässig, die ansonsten unzulässig sein.
Zweitens können Kündigungsgründe bestehen (z.B. Kirchenaustritt), die im Regelfall keinen Kündigungsgrund darstellen.


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