Das Arbeitsgericht Gießen hat einen Arbeitgeber verurteilt, einem Betriebsratmitglied eine Entschädigung von 20.000 € zu zahlen, weil er - auf Anraten seines Rechtsberaters - einen Detektiv als Lockspitzel in sein Unternehmen eingeschleust hatte, um das Betriebsratsmitglied in Verruf zu bringen und bestenfalls Kündigungsgründe zu provozieren. Ein solches Vorgehen ist als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu werten.
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ArbG Gießen, Urteil vom 10.5.2019 - 3 Ca 433/17
Rechtsgebiet: Nebengebiete
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