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AG Wiesbaden, Urteil vom 26.07.2022, 1 C 3017/21

Einordnung: Zivilrecht / Unmöglichkeit wegen Corona

Konkret: Corona: Absage einer Hochzeitsfeier = Unmöglichkeit?

Kernaussagen: Aufgrund der Regelung des § 28b I 1 Nr. 7 IfSG a.F. (sog. Bundesnotbremse) konnte eine geplante Hochzeitsfeier nicht stattfinden. Verhandlungen über einen späteren Termin scheiterten. Die Brautleute verlangten die Anzahlung in Höhe von 10 % zurück.

Die Klage wurde abgewiesen. Es ist keine endgültige Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung gegeben. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn es sich bei der Ausrichtung der Hochzeitsfeier um ein absolutes Fixgeschäft gehandelt hätte.

Zwar kann eine Hochzeitsfeier ein absolutes Fixgeschäft darstellen, nämlich wenn eine spätere Ausrichtung für die Brautleute keinen Sinn mehr macht, z.B. weil der Termin mit konkreten anderen Ereignissen verknüpft ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Hochzeit nach der Vorstellung der Brautleute in engem zeitlichen Zusammenhang mit der standesamtlichen Trauung gefeiert werden sollte und letztere bereits stattgefunden hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn die Kläger sind nach wie vor nicht verheiratet und haben nach wie vor die Absicht, im Rahmen einer Hochzeitsfeier sich gleichzeitig standesamtlich trauen zu lassen. Unter diesen Umständen ist von einer Nachholbarkeit der Leistung auszugehen und damit nicht von einer Unmöglichkeit.

Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gem. § 313 I BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden. Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10 % der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.

Diese Entscheidung ist prüfungs- und praxisrelevant.

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