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AG Schmallenberg, Urteil vom 29.06.2022, 3 C 32/22

Einordnung: Beherbergungsvertrag / außerordentliche Kündigung

Konkret: Hotelstornierung wegen berechtigter Sorge um die Einhaltung der Corona-Regeln möglich

Kernaussagen: Der Kläger hat nach der fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Beherbergungsvertrages einen Anspruch auf komplette Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung aus § 812 I BGB.

Der Kläger war berechtigt, den Vertrag entsprechend der Regeln für den Mietvertrag § 543 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, so dass die Beklagte die komplette Anzahlung rechtsgrundlos erhalten hat und um diese ungerechtfertigt bereichert ist. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers hat die Beklagte, bereits in der Reservierungsbestätigung deutlich gemacht, dass sie die Corona-Regeln als Ausgrenzungsregeln ansieht und sie der Impfstatus nicht interessiert. Dadurch, dass die Beklagte auch unstreitig in einem entsprechenden Internetportal ausdrücklich ungeimpftes Personal gesucht hat, hat sie den öffentlichen Eindruck, sie lehne die CoronaSchVO weitgehend ab, nochmal verstärkt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil gegen die Beklagte rechtskräftig durch Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die CoronaSchVO NRW i.V.m. dem IfSG als Hotelbetreiberin Geldbußen von insgesamt 15.000 € verhängt wurden und zwei weitere Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt wurden.

Damit hat die Beklagte in ganz erheblicher Weise nach außen den Rechtsschein gesetzt, dass sie die CoronaSchVO nicht nur ablehnt, sondern auch zu umgehen versucht. Hierdurch war es dem Kläger, der die Corona-Pandemie offenkundig ernst nimmt, schlicht nicht mehr zuzumuten, mit seiner Familie im Hotel der Beklagten zu übernachten und Urlaub zu machen. Denn der Kläger hätte aufgrund dieses durch die Beklagte selbst erzeugten Eindrucks keinen unbeschwerten Urlaub machen können, sondern hätte stets die latente Angst vor Hygienemängeln und damit der Gefahr vor einer Infektion von sich oder seiner Familie mit des SARS-Covid 2 Virus haben müssen.

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