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AG München - Urteil vom 28.05.2019, 432 C 2881/19

Die permanente Überwachung durch eine Kamera im Hausflur des gemeinschaftlichen Bereichs einer Wohngemeinschaft berechtigt einen Untermieter zur fristlosen Kündigung. Soweit durch die Kamera etwaige mietrechtliche Pflichtverstöße wie das unterlassene Schließen der Haustür und/oder die Ordnungsmäßigkeit der Mülltrennung aufgeklärt bzw. überprüft werden sollen, stellt dies keinerlei Rechtfertigungsgrund für die permanente Überwachung dar.

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