Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht
Konkret: Fristlose Kündigung wegen fortgesetzter unerlaubter Untervermietung.
Kernaussagen: Die fortgesetzte unerlaubte Untervermietung einer Wohnung an Touristen und Mitbewohner rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In dem bewussten Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse des Vermieters ist eine erhebliche Rechtsverletzung zu sehen, die zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Jedenfalls durch die Abmahnung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste, in der ausdrücklich noch einmal auf das Verbot einer Untervermietung ohne vorheriger Zustimmung der Klägerin hingewiesen wurde, wurde dem Beklagten deutlich vor Augen geführt, dass die Klägerin eine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht dulden wird.
Nichtsdestotrotz vermietete der Beklagte nicht einmal ein halbes Jahr später erneut, diesmal sogar zwei Zimmer seiner Wohnung unter, ohne die Klägerin hiervon zu informieren oder zu versuchen, von ihr eine Zustimmung zu erlangen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Vermieterwillen wiegt auch besonders schwer, da der Beklagte Zimmer der Wohnung zuvor ebenfalls unter völliger Negierung des Willens und der Interessen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietete bzw. zu vermieten versuchte.
Die prüfungsrelevanten Bereiche des Mietrechts werden in unserem Skript „Crashkurs Zivilrecht“ behandelt. Dieses Urteil ist examens- und praxisrelevant.