Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht
Konkret: Die Corona-Pandemie berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung eines Studentenapartments
Kernaussagen: Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Wesentlich ist hierbei, dass die Kündigung nur auf Umstände gestützt werden kann, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind. Diese Voraussetzungen sind hier schon nicht gegeben: Grundsätzlich trägt der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache, § 537 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sog. objektive Gebrauchshindernisse vorliegen. Unstreitig hat die Pandemie dazu geführt, dass der Präsenzunterricht an der Universität eingestellt wurde. Das stellt aber kein objektives Gebrauchshindernis für das vom Beklagten gemietete Studentenapartment dar, und nur darauf kommt es an: Das Apartment bleibt trotz Pandemie vollständig nutzbar. Der Beklagte hatte dort auch Internetanschluss, so dass er ohne weiteres von dort aus die virtuellen Vorlesungen hätte besuchen können. Der Vermieter trägt nur das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Es ist auch nicht erkennbar, dass er die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Wohnung schlechter als Wohnung hätte nutzen können als den Wohnraum bei seinen Eltern in Frankenthal.
Auch aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) folgt kein Kündigungsrecht.