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AG Hamburg; Urteil vom 26.10.2023, 49 C 294/22

Einordnung: Mietrecht / Eigenbedarf

Konkret: Eigenbedarfskündigung ohne Baugenehmigung unzulässig

Kernaussagen:

Ist eine Baugenehmigung erforderlich und entscheidet sich der Vermieter, diese nicht einzuholen, stellt sich die Kündigung wegen Eigenbedarfes als unzulässige Vorratskündigung dar. Ein Vermieter darf erst dann kündigen, wenn seine Planung ein Stadium erreicht hat, in dem beurteilt werden kann, ob die Verwirklichung des Planes eine Kündigung rechtfertigt.
Ein Räumungsanspruch nach den §§ 546 I und II, 573 II BGB besteht in einem solchen Fall nicht.


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