Einordnung: Zivilrecht / Mietrecht
Konkret: Die reguläre Abnutzung ist mit der Miete abgegolten.
Kernaussagen: Den Vorschriften der §§ 535 I 2, 538 BGB lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass der Vermieter nicht berechtigterweise erwarten kann, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleichem oder gar verbessertem Zustand zurückzuerhalten. Vielmehr trägt der Vermieter die mit vertragsgemäßer Nutzung einhergehenden Abnutzungen auf eigene Rechnung, weil diese durch das vereinbarte Entgelt nach § 535 II BGB abgegolten sind.
Die klagende Vermieterin hatte vorgetragen, dass die Schäden auf einen mehrfachen Wasseraustritt zurückzuführen seien, der durch eine verkalkte, zerbrochene und daher undichte Dichtungslippe der Duschabtrennung zurückzuführen sei. Als Mangel fällt ein solcher Zustand der Duschkabine jedoch nach § 535 I 2 BGB gerade in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Hingegen entbehrt die von der Klägerin vorgetragene Einschätzung, wonach die Undichtigkeit der Duschabtrennung auf mangelnde Pflege durch den Beklagten zurückzuführen sei, schon wegen der kurzen Mietdauer jeglicher Grundlage.
Die prüfungsrelevanten Bereiche des Mietrechts werden in unserem Skript „Crashkurs Zivilrecht“ behandelt. Dieses Urteil ist examens- und praxisrelevant.