Der Kunde eines Fitnessstudios kann dieses nicht bereits deshalb kündigen, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm pauschal bescheinigt wird, dass er aus "gesundheitlichen Gründen" nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen. Eine Partei darf regelmäßig nicht erwarten, das Gericht werde von Amts wegen eine Beweisanordnung treffen.
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AG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 25.09.2019, 31 C 2619/19
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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