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AG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 14.05.2021, 3220 Js 236650/20

Einordnung: Strafrecht / § 114 StGB

Konkret: Absicht­li­ches Anhusten als tät­li­cher Angriff

Kernaussagen: Eine Frau hatte bei einer polizeilichen Kontrolle absichtlich einen Polizisten angehustet. Ziel der Kontrolle war die Einhaltung von Abstandsregeln zum Infektionsschhutz am Frankfurter Mainufer. Die Kontrolle erfolgte, nachdem sich vor allem junge Leute am Mainufer zusammengefunden hatten. Ein Polizist wurde bei dem Anhusten der Frau auch von Speichelpartikeln getroffen.

Nach Auffassung des Gerichts kann in Pandemiezeiten auch ein einfaches, aber bewusstes Anhusten einen tätlichen Angriff gem. § 114 StGB darstellen.

Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte wird in Klausuren häufig in dem Kontext einer vom Täter mit dem Auto durchbrochenen Straßensperre geprüft. Zur Einarbeitung in das Thema bietet sich das Intensiv-Skript Strafrecht BT III an.

 

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