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AG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2023, 37 C 124/22

Einordnung: Zivilrecht / Anwaltsvertrag

Konkret: Klicken auf Online-Button "Bußgeld jetzt abwehren" begründet keinen Anwaltsvertrag

Kernaussagen:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gem. §§ 611 Abs. 1, 675 BGB auf Zahlung von 150 €.

Zwischen den Parteien ist gem. § 312j Abs. 4 BGB kein Anwaltsvertrag zustande gekommen, indem der Beklagte am 11.8.2019 um 01:17 Uhr die Schaltfläche "Bußgeld jetzt abwehren!" aus der E-Mail des Klägers vom 10.8.2019 um 12:51 angeklickt hatte. Der Kläger hat nämlich mit der Beschriftung der Schaltfläche gegen seine Pflichten aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen. § 312j BGB ist auf Anwaltsverträge anwendbar. Der in Rede stehende Anwaltsvertrag ist ein Verbrauchervertrag.

Bei dem Bestellbutton mit der Beschriftung "Bußgeld jetzt abwehren!" handelt es sich um eine Schaltfläche i.S.d. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Der Begriff der Schaltfläche ist weit zu verstehen. Eine Schaltfläche ist jedes grafische Bedienelement, das dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Und dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die Schaltfläche "Bußgeld jetzt abwehren!" nicht mit Wörtern "zahlungspflichtig bestellen", oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet. Die Formulierung für sich allein stellt infolgedessen keine entsprechende eindeutige Formulierung i.S.d. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB dar.

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