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Gerichtsentscheidungen

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Eine unterbrochene Hauptverhandlung gegen einen bereits zur Sache vernommenen Angeklagten kann nur dann ohne ihn fortgesetzt werden, wenn er eigenmächtig der Fortsetzung der Hauptverhandlung fernbleibt. Eigenmächtig in diesem Sinne handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.
Bei der Beurteilung, ob eine Tat als "schwer" im Sinne von § 140 II StPO anzusehen ist, sind neben der zu erwartenden Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch solche weitere Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen, deren Verbüßung aufgrund eines Bewährungswiderrufs im Falle der Verurteilung droht. Ab einer zu erwartenden Gesamtverbüßungsdauer von einem Jahr ist regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.