Die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Wege der Ferndiagnose (hier u.a per WhatsApp) verstößt - auch nur bei leichteren Erkrankungen wie Erkältungen - gegen die ärztliche Sorgfalt. Auch die für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wichtige Schwere der Erkrankung kann ohne unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Daran ändert es auch nichts, dass herkömmliche, mit persönlichem Kontakt zum Patienten ausgestellte Krankschreibungen in einer mehr oder minder großen Zahl von Fällen nicht der ärztlichen Sorgfalt entsprechen.
Eine Person lagert nicht für einen Dritten (Verkäufer) markenrechtsverletzende Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn sie vom Rechtsverstoß keine Kenntnis hat und allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten.