Eine Person lagert nicht für einen Dritten (Verkäufer) markenrechtsverletzende Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn sie vom Rechtsverstoß keine Kenntnis hat und allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten. Ist diese Person im Rahmen des sog. "Versand durch Amazon"-Programms, dem der Verkäufer beigetreten ist, aktiv am Vertrieb dieser Ware beteiligt, kann hingegen davon ausgegangen werden, dass sie die Ware zum Zweck des Anbietens oder des Inverkehrbringens lagert. Die Tatsache, dass die Person keine Kenntnis davon hat, dass der Dritte seine Ware im Rahmen des "Versand durch Amazon"-Programms unter Verletzung der Rechte des Markeninhabers anbietet oder verkauft, befreit diese Person nicht von der Haftung, sofern von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnte, dass sie die für die Aufdeckung dieser Verletzung notwendigen Mittel bereitstellt.
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EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.11.2019, C-567/18
Rechtsgebiet: Nebengebiete
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