Die Klägerin als Untermieterin begehrt von der Beklagten als Eigentümerin des vermieteten Rennbahngeländes Verwendungsersatz.
Die beklagte Stadt ist Eigentümerin eines Rennbahngeländes, das sie mit Vertrag vom 30.6.1979 und Nachtragsvereinbarung vom 01.12. 1995 an den R. e. V. (im Folgenden: Verein) mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025 vermietete. Nach § 4 des Nachtrags war es dem Verein gestattet, die Innenfläche der Rennbahn als Golfsportanlage zu nutzen.
Mit Zustimmung der Beklagten vermietete der Verein am 14. Juni 1996 der P. (UK) Ltd. (im Folgenden Ltd.) u. a. den Innenbereich der Rennbahn zum Betrieb einer Golfsportanlage.
In § 25 des Untermietvertrags (UV) heißt es auszugsweise:
"2. Auf Wunsch des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses … die von ihm errichteten Baulichkeiten … wegzunehmen. Andererseits ist der Mieter berechtigt, … die Baulichkeiten … zu entfernen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts … durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. …3. Die vom Mieter vorgenommenen landschaftsgärtnerischen Maßnahmen bleiben entschädigungslos bestehen."
In einem Nachtrag heißt es, mit Wirkung vom 1.4.1996 übernehme die P. (Klägerin) alle Rechte und Pflichten aus dem Untermietvertrag anstelle der Ltd.; der Verein stimme dem zu. Von der Ltd. wurde diese dreiseitige Vereinbarung nicht unterzeichnet.
Die Klägerin errichtete im Innenbereich der Rennbahn eine Golfsportanlage.
Nachdem der Verein und die Klägerin über Nebenkosten in Streit geraten waren, erklärte der Verein mit Schreiben vom 22.3.2007 die ordentliche Kündigung. 2008 wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem von der Insolvenzverwalterin fortgeführten Rechtstreit erwirkte der Verein im Jahr 2009 gegen die Klägerin einen rechtskräftigen Herausgabe- und Räumungstitel, dem diese am 21.10.2010 Folge leistete.
Im November 2010 einigten sich die Insolvenzverwalterin und die Beklagte auf eine vorzeitige Beendigung des (Haupt-) Mietvertrages zum 8.11.2010. Die Rückgabe des Mietobjekts sollte ebenfalls an dem genannten Tag durch "Besitzeinräumung an F. H. GmbH" (im Folgenden H. GmbH) erfolgen, mit der die Beklagte bereits im September 2010 einen Mietvertrag über das Rennbahngelände geschlossen hatte.
Gestützt auf mehrere Positionen beziffert die Klägerin ihre Ansprüche aufgrund der Kosten für die Errichtung der Golfanlage mit insgesamt 2.450.000,- €, von denen sie klageweise 500.000,- € geltend macht.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,- € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall der Klageabweisung beantragt die Beklagte,festzustellen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr auf der Galopprennbahn … errichteten Golfsportanlage keine Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 2.450.000,- € wegen der Errichtung der Golfsportanlage zustehen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klagesumme hat die Klägerin zunächst im Wege der Teilklage begehrt. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sie erklärt, es werde keine Teilklage mehr erhoben. Über 500.000,- € hinausgehende Entschädigungsansprüche würden nicht geltend gemacht. Das Klagebegehren werde nunmehr darauf gestützt, dass die durch den Einbau der Einrichtungen des Innenbereichs der Rennbahnanlage eingetretene Werterhöhung zu einem Wertzuwachs von mindestens 500.000,- € geführt habe.