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Examenstreffer Zivilrecht 2. Examen, NRW – Mai 2016

SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT):
E möchte am Abend der Hochzeit ihrer Tochter (T) mit dem Verlobten V Himmelslaternen steigen lassen. Dazu wendet sie sich am 06.07.2009 mit folgender E-Mail an das Ordnungsamt der Stadt O1:

 

Sehr geehrte Damen und Herren, am Samstag, den 11.07.2009 möchten wir zur Hochzeit unserer Tochter im X-Park von O1 gegen 22.30 Uhr ca. 20 Himmelslaternen steigen lassen. Die Flugsicherung hat keine Bedenken oder Einwände dagegen, mir aber empfohlen, noch mal beim Ordnungsamt nachzufragen, ob etwas dagegen spricht. Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen
sehr dankbar.


Am gleichen Tag antwortet der Leiter des Ordnungsamts (Z1) per EMail:
Sehr geehrte Frau E, das mit den Himmelslaternen ist so eine Sache. Eine Genehmigung werden Sie von uns nicht erhalten, da von den Himmelslaternen eine nicht zu kontrollierende Gefahr
ausgeht. Es muss Ihnen bewusst sein, dass Sie unter Umständen wegen fahrlässiger Brandstiftung belangt werden können, wenn durch die Himmelslaternen etwas in Brand gesetzt wird. Zu Ihrer
Information übersenden wir Ihnen folgenden Email-Verkehr zu Ihrer Kenntnis.
Die angehängte Mail enthält aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt häufigen Anfragen an Ordnungsämter Hinweise auf das Flugverhalten der Himmelslaternen und die davon ausgehende Brandgefahr.
Insbesondere lässt sich ihr folgende Warnung entnehmen:
Himmelslaternen dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe von Menschenansammlungen, Häusern und Hochspannungsmasten gestartet werden.


Am 10.07.2009 spricht auch V den Z1 auf die Genehmigung des Starts der Himmelslaternen an. Z1 teilt ihm mit, dass es keine Genehmigung geben wird. Er weist beharrlich auf die Risiken und
eventuellen Folgen der Himmelslaternen hin. Am Tag der Hochzeit legt E die 20 Himmelslaternen neben die übrigen Geschenke auf den Gabentisch. Gegen 23:00 Uhr lassen die 100 Gäste sie gen Himmel steigen. Vom Balkon aus schauen ihnen E, V und T begeistert nach.


Eine der Laterne verfängt sich jedoch am Dach des im Eigentum des C stehenden Gebäudes in der A-Straße 3. C verlangt von E und V den am Haus entstandenen Brandschaden i.H.v. 303.510,45 €
ersetzt. V weist ihn darauf hin, dass das Steigenlassen von Himmelslaternen am 11.07.2009 nicht verboten gewesen sei.

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