OLG Celle, 13.09.2011 – 1 Ws 355/11, RA 2012, 645
Zur Lösung des Falles kam es auf den Streit über das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung an:
Der Sachverhalt: Die – eingeweihte – übergeordnete Mitgewahrsamsinhaberin ist mit der „Ansichnahme“ des Geldes durch die Täter einverstanden. Der im Gewahrsam untergeordnete Kollege aber nicht.
Die Lösung: Kein Raub, da wegen Einverständnis keine Wegnahme.
Nach OLG wurde dem Kollegen aber die Duldung der Ansichnahme des Geldes abgenötigt, also räuberische (Dreiecks-)Erpressung.
Nach Lit. wäre § 253 ausgeschieden, da die Täter sich das Geld selbst hätten nehmen können. Damit fehle es an einer notwendigen Mitwirkungshandlung, da keine Vermögensverfügung gegeben war.