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Examenstreffer Strafrecht 1. Examen, NRW, Mai 2017

Examenstreffer Strafrecht 1. Examen, NRW, Mai 2017

In der Strafrechts-Klausur des o.g. Prüfungstermins ging es im 1. Tatkomplex eines längeren Sachverhaltes insbesondere um das Problem des raum-zeitlichen Zusammenhangs beim Raub, wenn zwischen der Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme eine zeitliche Zäsur liegt. Der Sachverhalt entsprach im Wesentlichen dem BGH-Urteil 5 StR 98/16, ausgewertet in der RA 2016, 553.
Kern des 2. Tatkomplexes war die Prüfung eines versuchten Betruges dadurch, dass der Täter an einer Tankstelle tankt und weiterfährt, ohne zu bezahlen. Vorlage für dieses Geschehen war der BGH-Beschluss 4 StR 497/12, der bereits in der RA 2013, 158 besprochen wurde.
Im 3. Tatkomplex war insb. die Frage zu beantworten, ob das Fahren mit einem Pkw auf dem Bürgersteig ein „Überholen“ i.S.v. § 315c I Nr. 2b) StGB darstellt. Dies basiert auf dem BGH-Beschluss 4 StR 90/16, der im Frühjahr 2017 in den Crashkursen von Jura Intensiv als Examenstipp genannt und auf den auch in entsprechenden Skripten hingewiesen wurde.
 

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