Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

Examenstreffer - Öffentliches Recht - Examenstermin: NRW 1. Examen, Termin: Januar 2016 - RA 07/2014

Examenstreffer NRW - Januar 2016, Öffentliches Recht, 1. Examen
 
Die Entscheidung ist zwar aus Juni 2014, aber sie hat das Zeug zum Prüfungsklassiker, weil sie einerseits verfassungsrechtliches Neuland betritt, andererseits aber auch altbekannte Probleme des Verfassungsprozessrechts tangiert. Zu diesen altbekannten Problemen gehören die immer noch umstrittene Fragestellung der Beteiligungsfähigkeit politischer Parteien im Organstreitverfahren sowie der missverständliche Wortlaut des § 63 BVerfGG, der den Kreis der Antragsberechtigten enger zieht als Art. 93 I Nr. 1 GG. Vertieft werden sollte zudem die Problematik des Prüfungsumfangs im Rahmen der Begründetheit eines Organstreitverfahrens. Bei konsequenter Anwendung der Maßstäbe, die für den mit dem Organstreitverfahren eng verwandten Kommunalverfassungsstreit gelten, darf nur eine Verletzung der Organrechte des Antragstellers erörtert werden. In diese Richtung weist die neuere Rechtsprechung des BVerfG. § 67 S. 1 BVerfGG spricht hingegen für eine objektive, umfassende Prüfung, da die Norm keine Rechtsverletzung fordert. Verfassungsrechtliches Neuland betritt das BVerfG, indem es die Grenzen der Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten auszuloten hat. Den Ausführungen des Gerichts ist anzumerken, dass es dem Bundespräsidenten keine zu engen Grenzen setzen will, da er aufgrund seiner repräsentativen Funktion primär auf seine Redefreiheit zurückgeworfen ist, um gesellschaftliche und politische Impulse zu geben. Andererseits hat er die Rechtspositionen derjenigen zu achten, über die er sich äußert. Daraus schlussfolgert das BVerfG, dass nur eine Willkürkontrolle zu erfolgen hat. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es das BVerfG ablehnt, die von ihm entwickelten Grenzen für Äußerungen durch Minister bei Warnungen, beispielsweise vor Produkten und Sekten, auf das Äußerungsrecht des Bundespräsidenten zu übertragen. Es begründet dies überzeugend mit der unterschiedlichen Funktion des Bundespräsidenten und der Minister.
 
Darüber hinaus ist es für Klausuren ganz wichtig zu bemerken, dass das BVerfG die Äußerung „Spinner“ nicht generell für zulässig erklärt hat, sondern nur in dem konkreten Kontext der Diskussionsrunde. Die in den Medien teilweise anzutreffende Verkürzung „NPD darf Spinner genannt werden“ ist so also nicht richtig. Es kommt immer auf die konkrete Gesprächssituation an. Das bedeutet auch, dass im Falle eines anders gestalteten Sachverhalts durchaus ein anderes Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung möglich ist.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.