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Examenstreffer - Öffentliches Recht - Examenstermin: Hessen 1. Examen Termin 2015 I - RA 01/2014

"Auslegung des Art. 263 IV 3. Fall AEUV" des EUGH, veröffentlicht in RA 01/2014 (EUGH, Urteil vom 03.10.2013, C-583/11

Sachverhalt:

Kläger K ist kanadischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Inuit an, die in der Arktis sowie auf Grönland lebt. Er jagt Robben und verkauft Erzeugnisse daraus. Die EU erließ 2009 eine Verordnung (Nr. 1007/2009) i.S.v. Art. 288 II AEUV, wonach ein Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in die EU nur möglich ist, wenn die Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Durch diese Verordnung fühlt sich der Kläger in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt, weil er zwar Inuit ist, jedoch nicht traditionsgemäß jagt. Er klagt auf Nichtigerklärung der Verordnung. Nachdem das EuG die Klage erstinstanzlich als unzulässig abwies, wendete sich der Kläger an den EuGH.

 

Die Nichtigkeitsklage gem. Art. 267 AEUV ist ein Rechtsbehelf, mit dem Akte, die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU erlassen wurden, überprüft werden können. Die Nichtigkeitsklage kann von europäischen Organen oder unter bestimmten Voraussetzungen von Einzelnen erhoben werden. Der Vertrag von Lissabon erweiterte die Klagemöglichkeiten für Private: Nunmehr differenziert Art. 263 IV AEUV hinsichtlich der Klagebefugnis zwischen drei Alternativen: Natürliche oder juristische Personen können dann Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie entweder gegen an sie gerichtete Handlungen vorgehen (1. Fall), wenn sie gegen sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen vorgehen (2. Fall) oder wenn sie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen mit sich ziehen (3. Fall), klagen. Der EuGH hatte zu entscheiden, wie die dritte Alternative – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – auszulegen ist. Das EuGH hatte in erster Instanz entschieden, dass unter „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ keine Gesetzgebungsakte i.S.v. Art. 289 III AEUV fallen. Demnach seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage gegen einen Gesetzgebungsakt nach wie vor restriktiver als bei einer Klage gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, weil für sie gem. Art. 263 IV 2. Fall AEUV eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit erforderlich sei.

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