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Examenstreffer - Öff. Recht- Examenstermin: Bad.-Württemberg, September 2015 - RA 05/2014

Examenstreffer ÖR 1. Examen

Bad.-Württemberg - September 2015

In der 1. ÖR-Klausur des o.g. Prüfungstermins wurde die Entscheidung des VerfGH Rh.-Pfalz geprüft, die in der RA 2014, 255 ff., ausführlich behandelt wurde (Angabe des Geschlechteranteils auf einem Wahlzettel, VerfGH Rh.-Pfalz, Beschluss vom 4.4.2014, Az.: VGH A 15/14).

Wieder mal war die RA mit Ihrer Themenauswahl top-aktuell und „am Puls des JPA".

Sachverhalt:

Nachdem bei den letzten Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz landesweit nur 16,8% der Mandate von Frauen besetzt wurden, änderte der Landesgesetzgeber das Kommunalwahlgesetz (KWG). Danach sind u.a. der Aufdruck „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, die Angabe des gegenwärtigen Geschlechteranteils in der Vertretungskörperschaft sowie das Geschlecht des jeweiligen Bewerbers in den Stimmzettel aufzunehmen.
Nachdem massive verfassungsrechtliche Zweifel an diesen Vorgaben geäußert wurden, haben die Regierungsfraktionen selbst im Hauptsacheverfahren beim Verfassungsgerichtshof (VerfGH) den Antrag gestellt, die Verfassungsmäßigkeit der Norm zu bestätigen (sog. Normbestätigungsantrag). Ferner begehren sie wegen der alsbald anstehenden Kommunalwahlen per Eilantrag „höchst fürsorglich, dass der VerfGH durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung trifft, wenn dies zur Durchführung der Kommunalwahl auf rechtlich gesicherter Grundlage vor einer Entscheidung in der Hauptsache dringend geboten sein sollte“.
Ist der Antrag erfolgreich?

Fazit/ Prüfungsrelevanz:

Die Entscheidung des VerfGH ist aus mehreren Gründen höchst examensrelevant: die angesprochenen Probleme (Normbestätigungsantrag, Freiheit der Wahl) lassen sich ohne Weiteres in ein Verfahren vor dem BVerfG einbauen und damit bundesweit als Klausur stellen. Die Einkleidung in ein verfassungsrechtliches Eilrechtsschutzverfahren ist ungewöhnlich, weist hier aber eine starke
Übereinstimmung mit dem Hauptsacheverfahren auf und bietet sich daher in besonderem Maße für eine Klausur an. Wahlrechtsentscheidungen haben gerade Konjunktur, das Thema ist „hip“. Die prozessuale Konstellation, dass die Regierungsmehrheit ihr eigenes Gesetz zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stellt, ist selten. Auf Bundesebene müsste in einem solchen Fall wohl Stellung zu dem Streit genommen werden, ob § 76 I Nr. 2 BVerfGG verfassungsmäßig ist, den der VerfGH nur streift, weil § 23 I VerfGHG großzügiger formuliert.
Zu erwähnen ist, dass im Originalbeschluss auch noch über Verfassungsbeschwerden zu befinden war, die durch die Wahlprüfungsbeschwerde nicht verdrängt werden, weil sie hier nicht greift.

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