Einordnung: Fahrerlaubnisrecht
Konkret: § 13a S. 1 Nr. 2b) FahrerlaubnisVO
Kernaussage: Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a S. 1 Nr. 2b) FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.