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VG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2026, 5 K 4570/26

Einordnung: Fahrerlaubnisrecht

Konkret: § 13a S. 1 Nr. 2b) FahrerlaubnisVO

Kernaussage: Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13a S. 1 Nr. 2b) FeV liegt nur vor, wenn das betreffende Verhalten auch im Zeitpunkt der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens noch als Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und damit als verkehrssicherheitsrelevant einzustufen ist.

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