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BVerwG, Urteil vom 27.11.2024, 6 C 4.23

Einordnung: Versammlungsrecht

Konkret: Schutzbereich des Art. 8 GG

Kernaussagen:
Bei einem deutlichen Übergewicht von Beherbergungsinfrastruktur (Schlafzelte, Sanitär- und Versorgungseinrichtungen) ist ein Protestcamp unabhängig von seiner konzeptionellen Ausrichtung keine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung.

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