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LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022, 7 Sa 168/22

Einordnung: Arbeitsrecht / § 15 II AGG

Konkret: Arbeitsstelle eher was „für flinke Frauenhände“: Benachteiligung wegen des Geschlechts

Kernaussagen:
Der Kläger hat Anspruch auf Entschädigung. Es liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Die unterschiedliche Behandlung ist auch nicht zulässig wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Entschädigungsverlangens ist nicht ersichtlich.
Geht man zugunsten der Beklagten und gegen den eindeutigen Wortlaut des Absageschreibens davon aus, dass das Absageschreiben selbst noch keine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechtes zum Ausdruck bringt, so hat es doch jedenfalls den Charakter einer entsprechenden Indiztatsache nach § 22 AGG.

Damit liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechtes stattgefunden hat, gem. § 22 AGG bei der Beklagten. Die Beklagte muss hier den vollen Gegenbeweis führen, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde. Die Beklagte hat hierzu schon nicht ausreichend vorgetragen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es deshalb nicht.

In der Höhe ist eine Entschädigung gem. § 15 II AGG in Höhe des 1,5fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts ausreichend. Denn die Benachteiligung war weder strukturell verfestigt noch von längerer Dauer.

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