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VGH Mannheim, Beschluss vom 05.08.2021, 1 S 1894/21

Einordnung: Polizeirecht

Konkret: Polizeiverordnung / Abgrenzung zum Immissionsschutzrecht / Abgrenzung § 17 ↔ § 18 PolG

Kernaussagen: Das Polizeigesetz ermächtigt voraussichtlich zum Erlass einer Polizeiverordnung, die Regelungen zum Schutz der Nachtruhe vor dem Betrieb von Lautsprechern, Bluetooth-Musikboxen und ähnlichen Geräten enthält. § 22 Abs. 2 BImSchG dürfte solche Polizeiverordnungen jedenfalls dann zulassen, wenn eine detaillierte bundesrechtliche Regelung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen durch eine Verordnung der Bundesregierung nach § 23 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegt und es daher insoweit an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts fehlt.

Der Erlass einer Polizeiverordnung nach § 17 PolG, die an Alkoholkonsum oder an mit Alkoholkonsum zusammenhängendes Verhalten anknüpft, ist nicht durch § 18 PolG ausgeschlossen. Denn § 18 PolG ist insoweit nicht lex specialis zu § 17 PolG. Die Vorschrift des § 18 PolG regelt die Befugnis zum Erlass von Polizeiverordnungen im Bereich der Gefahrenvorsorge, während § 17 PolG Polizeiverordnungen zur Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat.
 
Diese Entscheidung ist examensrelevant; das Problem wird im Crashkurs Öffentliches Recht Baden-Württemberg dargestellt.

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