Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Polizeiverordnung / Abgrenzung zum Immissionsschutzrecht / Abgrenzung § 17 ↔ § 18 PolG
Kernaussagen: Das Polizeigesetz ermächtigt voraussichtlich zum Erlass einer Polizeiverordnung, die Regelungen zum Schutz der Nachtruhe vor dem Betrieb von Lautsprechern, Bluetooth-Musikboxen und ähnlichen Geräten enthält. § 22 Abs. 2 BImSchG dürfte solche Polizeiverordnungen jedenfalls dann zulassen, wenn eine detaillierte bundesrechtliche Regelung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen durch eine Verordnung der Bundesregierung nach § 23 Abs. 1 BImSchG nicht vorliegt und es daher insoweit an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts fehlt.