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BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 41/18

Auch wenn die hier entschiedene Rechtsfrage nicht zum „eigentlichen“ Prüfungsstoff gehört: Die Tarifautonomie, die Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) und die betriebliche Mitbestimmung gehören zu den Grundfesten der deutschen Wirtschaftsordnung und bestimmen unser aller Leben maßgeblich:

Das Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informationsmaterials im Betrieb an der Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen, unterfällt nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers. Daher besteht dann aber insoweit auch kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) hinsichtlich einer Untersagung solcher gewerkschaftlicher Tätigkeiten durch den Arbeitgeber.

Zu den von Art. 9 III GG geschützten Tätigkeiten zählt neben der Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft auch die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über diejenigen Aktivitäten der Vereinigung, die der Erreichung des Koalitionszwecks zur Wahrung oder Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen sollen. Zu der gewährleisteten Betätigungsfreiheit gehört die Entscheidung der Gewerkschaft, in welcher Art und Weise sie Werbung betreiben oder Dritte über ihre Aktivitäten informieren will. Die Gewerkschaft kann selbst bestimmen, an welchem Ort, durch welche Personen und in welcher äußeren Form sie um Mitglieder werben oder Arbeitnehmer bzw. sonstige Dritte über ihre Tätigkeiten informieren will.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, für die Durchführung derartiger in ihrem Betrieb stattfindender Aktivitäten Regelungen vorzugeben. Dementsprechend können die Betriebsparteien die Zulässigkeit oder die nähere Ausgestaltung solcher Aktionen auch nicht gemeinsam regeln.

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