Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war.
Zur Begründung hat sie insbesondere angeführt, dass die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch der „faktische Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglicher Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann, weder gegen das strafrechtliche Analogieverbot noch gegen das Schuldprinzip verstößt. Die Entscheidungen im konkreten Fall sind auch mit der Versammlungsfreiheit vereinbar, da der Gefahr einer – vom Gesetzgeber nicht gewollten – Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung durch eine restriktive Auslegung der Rechtsfigur des „faktischen Versammlungsleiters“ Rechnung getragen worden ist.