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- Artikel-Nr.: FN-JI31705
In dieser Ausgabe möchten wir die nachfolgenden Entscheidungen aufgrund ihrer Examensrelevanz besonders hervorheben:
Zivilrecht: BGH, Urteil vom 13.05.2022, V ZR 231/20: Keine Beteiligung des Käufers an den Nachbesserungskosten
Die Entscheidung lässt als würdiger Aufmacher der Augustausgabe aufhorchen. Einerseits steht sie in der Tradition des V. Zivilsenates, bei Mängeln an Bestandsimmobilien das fiktive Abrechnen innerhalb des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung zu erlauben, andererseits setzt sie einen Kontrapunkt zur Entscheidung des VIII. Zivilsenates in RA 03/2022, 117 ff.
Öffentliches Recht: Äußerung der Bundeskanzlerin über die AfD („Merkel-Entscheidung“)
Nach den Urteilen „Gauck / Spinner“ (RA 2014, 361) „Rote Karte für die AfD“ (RA 2018, 193) und „Seehofer“ (RA 2020, 370) hatte sich das BVerfG erneut mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit hoheitlicher Äußerungen zu befassen, allerdings ging es im aktuellen Fall erstmals um eine Äußerung der (früheren) Bundeskanzlerin. Examensrelevant an den Ausführungen des BVerfG ist vor allem, ob die rechtlichen Maßstäbe, die das Gericht bereits für Äußerungen des Bundespräsidenten und der Bundesminister entwickelt hat, auch für solche der Bundeskanzlerin gelten.
Strafrecht: Nichtgewährung des letzten Wortes
Das „letzte Wort“ des Angeklagten ist ein im Rechtsstaat fundamentales Recht. Eine wichtige Frage ist, ob ein bereits gewährtes letztes Wort u.U. nochmals gewährt werden muss. Dies ist der Fall, wenn in die Hauptverhandlung wieder eingetreten wird. Doch wann liegt ein solcher Wiedereintritt vor? Damit beschäftigt sich die ausgewählte Entscheidung am Beispiel einer Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit.
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