Dass die Versammlungsfreiheit das Recht des Veranstalters umfasst, die Redner selber bestimmen zu dürfen, ist im Grunde unstrittig. Fraglich ist jedoch, ob es auch zum Gewährleistungsgehalt gehört, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern per Liveschaltung zu ermöglichen, sich an die Versammlungsteilnehmer zu wenden.