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OVG Münster, Beschluss vom 23.06.2020, 13 B 695/20.NE

Die in der Coronaschutzverordnung NRW vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios ist voraussichtlich rechtmäßig.

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