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VGH München, Urteil vom 8.7.2025, 7 BV 21.336

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 4 I, II GG

Kernaussagen: Im verfassungsrechtlich besonders sensiblen religiös-weltanschaulichen Bereich besteht auch nach Abschluss der Schule weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer etwaigen während der Schulzeit erlittenen Grundrechtsverletzung.

Art. 7 IV BayEUG stellt keine Rechtsgrundlage für das Anbringen eines Kruzifixes in einem staatlichen Gymnasium dar.

Aus der verfassungsrechtlich gebotenen Freiwilligkeit des Besuchs eines während der Unterrichtszeit stattfindenden Schulgottesdienstes folgt kein Anspruch, bei Nichtbesuch des Schulgottesdienstes für dessen Dauer vom Unterricht befreit zu werden.

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