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VGH München, Urteil vom 17.3.2025, 4 B 24.504

Einordnung: Staatshaftungsrecht / Grundrechte

Konkret: Folgenbeseitigungsanspruch

Kernaussage: 

Mittels des Folgenbeseitigungsanspruchs kann nur der Widerruf von Tatsachenbehauptungen, nicht aber von Meinungsäußerungen begehrt werden.

Öffentliche Stellen tragen, wenn sie in einen grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich eingreifen, die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs.

Der Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie dies bei zivilrechtlichen Widerrufsansprüchen in Anerkennung der berechtigten Interessen des Äußernden der Fall ist. Eine in den subjektiven Abwehrrechten begründete Abwägung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgebots kann der Staat als Grundrechtsverpflichteter nicht beanspruchen.

Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 06/2025 behandelt.

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