Einordnung: Kommunalrecht / Staatsorganisationsrecht
Konkret: Art. 21 I GG
Kernaussagen:
Ist eine Kommune Mitglied einer mehrheitlich von Privatrechtssubjekten gebildeten Vereinigung (hier: eines nicht eingetragenen gemeinnützigen Vereins), deren Vertreter sich in der Öffentlichkeit kritisch über eine bestimmte Partei (hier: die AfD) äußern, so kann die Partei den Austritt der Kommune aus der Vereinigung verlangen.
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